Interessenbindung Kirchenpflege
Interessenbindungen der Behördenmitglieder
Gemäss § 42 Abs. 2 Gemeindegesetz (GG) haben die Mitglieder der Kirchenpflege ihre Interessenbindungen offenzulegen, was der Transparenz und damit der Einhaltung der Ausstandspflichten dient.
Im untenstehenden Verzeichnis können Sie diese einsehen:
Gemäss § 42 Abs. 2 Gemeindegesetz (GG) haben die Mitglieder der Kirchenpflege ihre Interessenbindungen offenzulegen, was der Transparenz und damit der Einhaltung der Ausstandspflichten dient.
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