Interessenbindung Kirchenpflege

Interessenbindungen der Behördenmitglieder

Gemäss § 42 Abs. 2 Gemeindegesetz (GG) haben die Mitglieder der Kirchenpflege ihre Interessenbindungen offenzulegen, was der Transparenz und damit der Einhaltung der Ausstandspflichten dient.

Im untenstehenden Verzeichnis können Sie diese einsehen: